Schlüsselzahl B196

Motorradfahren mit Autoführerschein

§ 6b (FeV) Fahrerlaubnis der Klasse B mit der
Schlüsselzahl 196

Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.


  • Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

 

  • Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.

 

  • In der Theorie wird der "Bewerber" mindestens 4 x 90 Minuten in dem klassenspezifischen Stoff für die Klassen A, A2 und A1 geschult

 

  • In der Praxis werden mindestens 5 x 90 Minuten geschult

 

  • KEINE theoretische und praktische Prüfung erforderlich

 

  • mit B196 ist kein Aufstieg möglich

 

  • dieses Recht gilt nur innerhalb Deutschlands

 

Die praktische Ausbildung kann nur in Motorradschutzbekleidung erfolgen!

 

Die Fahrschule darf die Schulung erst dann abschließen und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung erst dann ausstellen, wenn der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 erfolgreich unter Beweis gestellt hat.

 

Kommt der Fahrlehrer zum Ergebnis, dass die Teilnahme an der praktischen Schulung nach dem Absolvieren des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs von 5 Doppelstunden à 90 Minuten noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss die Fahrschule die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung verweigern. In diesem Fall müssen zunächst weitere Übungseinheiten durchgeführt werden



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